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Technische Mitteilungen
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Haus der Technik e.V.

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Datenschutz – nein, danke?

Bundes- und Länderministerien stellen den Bürgern Musterschreiben zur Verfügung, mit denen Eigentümer und Mieter gegen das Abfotografieren ihrer Häuser durch Google im Rahmen des Street View Projektes vorgehen sollen. Die Verbraucherministerin Ilse Aigner droht über die Presse, ihr Facebook-Profil zu löschen, wenn der Anbieter nicht einen besseren Schutz der Daten einführe. Gegen den Discounter LIDL wurde vor wenigen Jahren von führenden Politikern verschiedenster Couleur, wie z.B. Grünen-Chefin Claudia Roth, zum Boykott aufgerufen, da die Mitarbeiter mit Videokameras überwacht worden waren. Gegen den Anfang dieses Jahres eingeführten staatlichen elektronischen Entgeltnachweis ELENA haben ca. 22.000 Bürger Verfassungsbeschwerde erhoben. Und vor wenigen Tagen führte ein Aufschrei der World of Warcraft Community dazu, dass der Anbieter des Online-Spiels seinen Plan, die Spieler nicht mehr unter Pseudonymen sondern nur noch unter ihrem richtigen Namen Monster töten zu lassen, wieder einstampfte.

Also alles klar mit der deutschen Wachsamkeit zum Thema Datenschutz, sollte man meinen. Dem entspricht, dass nach mehreren Umfragen über 90 % der deutschen Internetnutzer nach eigener Auskunft den Schutz ihrer Privatsphäre für sehr wichtig halten und über 80 % dem Umgang von Unternehmen mit ihren Daten misstrauen.

Allerdings weicht das tatsächliche Verhalten der Internetnutzer dann häufig doch erheblich von der eigenen Selbsteinschätzung ab und viele Bürger geben so viele persönliche Daten von sich preis wie nie zuvor. Nicht ohne Grund gehört es bei vielen Arbeitgebern heute zur Standardprozedur, den Namen von Bewerbern erst einmal zu googeln. Bilder auf der privaten Website oder in Online-Communitys von feucht-fröhlichen Flatrate-Partys können da ebenso zum Bumerang werden wie ausgefallene politische Ansichten. Auch ein Vermieter wird begeistert sein, wenn er im Internet über den Wohnungsbewerber erfährt, dass dieser gerne laute Musik hört, jedes Wochenende zuhause Partys feiert und Ratten züchtet. Und die Aussicht auf ein Traumauto oder eine Weltreise verleitet nicht wenige Internetnutzer zur Teilnahme an dubiosen Gewinnspielen, die eigentlich nur dazu dienen, dem Anbieter umfangreiche personenbezogene Daten zu liefern, die dieser dann gewinnbringend verkaufen kann. Und der Lockruf des Geldes lässt dann auch die letzten Bedenken fallen: Für wenige Euro lässt man mit dem Einsatz von Rabatt-Karten des Einzelhandels komplette Konsumprofile von sich erstellen.

Solange diese nur zur „bedarfsgerechten Zielgruppenansprache“ – sprich Überschwemmung mit Werbung – genutzt werden, mag das ja noch zu tolerieren sein, aber wer garantiert, dass z.B. solche Profile mit Chips- und Zigaretteneinkäufen nicht plötzlich bei der Lebens- oder Krankenversicherung landen, der man gerade noch mitgeteilt hat, was für ein gesundes Leben man führt? Die Tatsache, dass viele der Datenverarbeiter ihren Sitz außerhalb der EU, in Ländern mit einem viel niedrigeren Datenschutzstandard als Deutschland, haben, wird dabei ebenso gerne verdrängt wie die Frage, wie man denn bei Verstößen gegen ein Unternehmen in den USA oder auf den Cayman Islands überhaupt vorgehen will.

Das Institut zur Zukunft der Arbeit (IZA) hat vor kurzem eine interessante Studie zu dem Thema durchgeführt. Über den Amazon-Marketplace konnten die Teilnehmer eine DVD bei zwei verschiedenen Anbietern kaufen. Bei dem einen Anbieter mussten nur die für die Kaufabwicklung erforderlichen Daten eingegeben werden, der andere Anbieter verlangte zusätzlich Auskunft über Geburtsdatum und Einkommen. Als beide Anbieter die DVD zum gleichen Preis verkauften, wählten immerhin ca. 50 % der Nutzer den Anbieter, bei dem sie sensible Daten preisgeben mussten, obwohl die unterschiedlichen Vertragskonditionen ohne großen Aufwand miteinander verglichen werden konnten. Als dieser Anbieter die DVD dann auch noch einen Euro billiger anbot, wählten ihn sogar 90 % aus. Noch erstaunlicher ist, dass der Studie zufolge die Nutzer nicht etwa Phantasiebeträge angegeben hatten, sondern durchweg ihre zutreffenden Einkommensverhältnisse! Nach Abschluss des Kaufs äußerten sie sich zwar unzufrieden mit den verlangten persönlichen Daten, es veranlasste sie aber nicht dazu, von vornherein auf den anderen, datenschutzrechtlich unbedenklichen Anbieter auszuweichen.

Dieses offenbar gespaltene Bewusstsein ist umso erstaunlicher, wenn man sich daran erinnert, dass die Volkszählung in den 1980er Jahren noch zu einem Sturm von Protesten in der Bevölkerung geführt hat – und das zu einem Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz noch überhaupt kein Thema war und vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 überhaupt erst mit dem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ als Grundrecht aus der Taufe gehoben wurde. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus: „Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. (…) Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.“

Heutzutage wird dieses Grundrecht mit Füßen getreten, leider nicht nur von unseriösen Datenverarbeitern, sondern erschreckender Weise immer häufiger auch von den Rechtsinhabern selbst – den leichtfertigen Internetnutzern.

Über den Autor:
Jens Barkemeyer ist seit über 10 Jahren als spezialisierter Rechtsanwalt im Bereich IT- und eBusiness-Recht national und international für Mandanten tätig. Daneben hält er Vorträge und schreibt Veröffentlichungen zu den einschlägigen Themen. Er ist Mitglied mehrerer Arbeitsgemeinschaften für IT-Recht, z.B. des Deutschen Anwaltvereins (DAVIT), der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI) und der International Technology Law Association (ITechLaw).
www.barkemeyer.de

19.07.2010

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