Von J. Barkemeyer
Auch bei Beachtung der üblichen rechtlichen Fallstricke ist nicht auszuschließen, dass es eventuell doch einmal zu einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Wettbewerbs-/Verbraucherschutzvereine kommt. Die Abmahnung ist ein Schreiben (grundsätzlich aber formlos möglich, z.B. auch mündlich, per E-Mail oder als Fax), mit dem ein Streitfall außergerichtlich geklärt werden soll. Häufig wird die Abmahnung durch einen beauftragten Rechtsanwalt ausgesprochen. Darin wird der Abgemahnte über seinen Verstoß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz aufgeklärt und soll eine Erklärung abgeben, dass er das gerügte Verhalten in Zukunft unterlassen wird. Nach der Rechtsprechung reicht es aber nicht aus, dass der Abgemahnte eine entsprechende Unterlassungserklärung abgibt, vielmehr ist es erforderlich, dass er zusätzlich verspricht, dem Abmahnenden eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls er den Verstoß doch wiederholt. Die Höhe der Vertragsstrafe ist gesetzlich nicht vorgegeben und richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verstoßes. Wirksame Vertragsstrafeversprechen können sowohl durch eine bezifferte, angemessene Summe abgegeben werden als auch durch eine variable Formulierung. Die Kosten der berechtigten Abmahnung, insbesondere entstandene Anwaltskosten, hat in der Regel der Abgemahnte zu tragen. Nach einer Studie der Firma Trusted Shops im Jahr 2009 wird zum Beispiel jeder Online-Shop Betreiber ein bis zweimal im Jahr abgemahnt. Hierbei nimmt das Widerrufs-/Rückgaberecht mit 39 % die absolute Spitzenstellung der Abmahngründe ein, gefolgt von 17 % Wettbewerbsrecht, 12 % Markenrecht, 11 % AGB und 9 % Urheberrecht. Über die Hälfte der Befragten hatte durch die Abmahnungen einen Schaden an Anwaltskosten von über 1.500 EUR, ein Viertel sogar von über 4.000 EUR. Die Details des Abmahnungsrechts sind vielfältig und bergen viele Risiken. Dies kann der Laie in der Regel nicht selbst einschätzen, so dass dringend die Überprüfung des Vorgangs durch einen Rechtsanwalt anzuraten ist. Insbesondere sind üblicherweise folgende Punkte zu prüfen: (...) Der Autor: Jens Barkemeyer ist seit über 10 Jahren als spezialisierter Rechtsanwalt im Bereich IT- und eBusiness-Recht national und international für Mandanten tätig. Daneben hält er Vorträge und schreibt Veröffentlichungen zu den einschlägigen Themen. Er ist Mitglied mehrerer Arbeitsgemeinschaften für IT-Recht, z.B. des Deutschen Anwaltvereins (DAVIT), der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI) und der International Technology Law Association (ITechLaw). Artikel-Download Den vollständigen Artikel können Sie kostenlos als PDF-File laden 23.04.2010 © TM 2.0 Technische Mitteilungen – Technical Reports |